AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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A) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik EnviCare Engineering GmbH (im Weiteren kurz: EnviCare). Die gegenständlichen AGB basieren auf der Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich, Fachververband Ingenieurbüros.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  3. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

B) Angebote, Nebenabreden

  1. Die Angebote von EnviCare sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung von EnviCare Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich widerspricht.
  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

C) Auftragserteilung

  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EnviCare um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  3. EnviCare verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
  4. EnviCare kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. EnviCare ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  5. EnviCare kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung auf EnviCare Aufträge erteilen. EnviCare ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen.

D) Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  3. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
  4. Eine allfällige Haftung von EnviCare wird auf die Deckung der aufrechten Haftpflichtversicherung beschränkt.

E) Rücktritt vom Vertrag

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug von EnviCare mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch EnviCare unmöglich macht oder erheblich behindert, ist EnviCare zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Ist EnviCare zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von EnviCare erbrachten Leistungen zu honorieren.

F) Honorar, Leistungsumfang

  1. Sämtliche Honorare sind in EURO erstellt.
  2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

G) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von EnviCare in Graz.

H) Geheimhaltung

  1. EnviCare ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. EnviCare ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist EnviCare berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

I) Schutz des geistigen Eigentums

  1. EnviCare behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
  2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch EnviCare zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
  3. EnviCare ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von EnviCare anzugeben.
  4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat EnviCare Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von EnviCare genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

J) Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und EnviCare kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.

Stand 12. März 2010

1Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

  • Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen von EnviCare oder seiner Vertreter aus.
  • Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird von EnviCare in der Verständigung hinweisen.
  • Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
  • Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
  • Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
  • Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit von EnviCare und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, von EnviCare anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von EnviCare stehen.
  • Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
  • Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.